Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen vom 01. September 2008
Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. empfiehlt den ihr über ihre Mitgliedsorganisationen angeschlossenen
Fahrschulen unverbindlich, die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen
1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen
und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen
Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der
hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen
und der auf ihnen beruhenden
Rechtsverordnungen, namentlich
der Fahrschülerausbildungsordnung,
erteilt. Im Übrigen gelten
die nachstehenden Bedingungen, die
Bestandteile des Ausbildungsvertrages
sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen
Fahrerlaubnisprüfung, in jedem
Fall nach Ablauf von sechs Monaten
seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach
Beendigung fortgesetzt, so sind für
die angebotenen Leistungen der Fahrschule
die Entgelte der Fahrschule
maßgeblich, die durch den nach § 19
FahrlG bestimmten Preisaushang zum
Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages
ausgewiesen sind.
Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung
hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages
heraus, dass der
Fahrschüler die notwendigen körperlichen
oder geistigen Anforderungen
für den Erwerb der Fahrerlaubnis
nicht erfüllt, so ist für die Leistungen
der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden
Entgelte haben den durch
Aushang in der Fahrschule bekannt
gegebenen zu entsprechen.
3. Grundbetrag und Leistungen
a) mit dem Grundbetrag werden
abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der
Fahrschule sowie die Erteilung der
theoretischen Unterrichts und erforderliche
Vorprüfungen bis zur ersten
theoretischen Prüfung.
Für die weitere Ausbildung im Falle
des Nichtbestehens der theoretischen
Prüfung ist die Fahrschule berechtigt,
den hierfür im Ausbildungsvertrag
vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen,
höchstens aber die Hälfte
des Grundbetrages der jeweiligen
Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages
nach nicht bestandener
praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden
und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde
von 45 Minuten Dauer werden
abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug,
einschließlich der Fahrzeugversicherungen
sowie die Erteilung des
praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte
Fahrstunde nicht einhalten, so ist die
Fahrschule unverzüglich zu verständigen.
Werden vereinbarte Fahrstunden
nicht mindestens 2 Werktage vor dem
vereinbarten Termin abgesagt, ist die
Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung
für vom Fahrschüler
nicht wahrgenommene Fahrstunden
in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes
zu verlangen. Dem
Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,
ein Schaden sei nicht oder
in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur
Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung
zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische
Prüfungsvorstellung einschließlich der
Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen
wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag
vereinbart, erhoben.
4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist,
werden der Grundbetrag bei Abschluss
des Ausbildungsvertrages,
das Entgelt für die Fahrstunde vor
Antritt derselben, der Betrag für die
Vorstellung zur Prüfung zusammen
mit eventuell verauslagten Verwaltungs-
und Prüfungsgebühren spätestens
3 Werktage vor der Prüfung
fällig.
Leistungsverweigerung bei
Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit
bezahlt, so kann die Fahrschule die
Fortsetzung der Ausbildung sowie die
Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung
bis zum Ausgleich der Forderungen
verweigern.
Entgeltentrichtung bei
Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche
weitere theoretische Ausbildung
(Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn
derselben zu entrichten.
5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom
Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule
nur aus wichtigem Grund gekündigt
werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne
triftigen Grund nicht innerhalb von 4
Wochen seit Vertragsabschluß mit der
Ausbildung beginnt oder er diese um
mehr als 3 Monate ohne triftigen
Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den
praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung
nach jeweils zweimaliger Wiederholung
nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich
gegen Weisungen oder Anordnungen
des Fahrlehrers verstößt.
Schriftform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages
ist nur wirksam, wenn sie
schriftlich erfolgt.
6. Entgelte beiVertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt,
so hat die Fahrschule Anspruch
auf das Entgelt für die erbrachten
Fahrstunden und eine etwa erfolgte
Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem
Grund oder der Fahrschüler, ohne
durch ein vertragswidriges Verhalten
der Fahrschule veranlasst zu sein
(siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule
folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages,
wenn die Kündigung nach Vertragsschluss
mit der Fahrschule, aber vor
Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages,
wenn die Kündigung nach Beginn der
theoretischen Ausbildung, aber vor
der Absolvierung eines Drittels der für
die beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichtseinheiten
erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages,
wenn die Kündigung nach der Absolvierung
eines Drittels, aber vor dem
Abschluss von zwei Dritteln der für
die beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichtseinheiten
erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages,
wenn die Kündigung nach der Absolvierung
von zwei Dritteln der für die
beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichtseinheiten
erfolgt, aber vor deren
Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn
die Kündigung nach dem Abschluss
der theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein
Schaden in der jeweiligen Höhe nicht
angefallen oder nur geringer angefallen
ist. Kündigt die Fahrschule ohne
wichtigen Grund oder der Fahrschüler,
weil er hierzu durch ein vertragswidriges
Verhalten der Fahrschule
veranlasst wurde, steht der Fahrschule
der Grundbetrag nicht zu. Eine
Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
7. Einhaltung vereinbarter
Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler
haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte
Fahrstunden pünktlich beginnen.
Fahrstunden beginnen und
enden grundsätzlich an der Fahrschule. Nach Absprache auch von anderen Punkten (z.B. Kirmesplatz, Wohnung des Fahrschülers).
Wird auf Wunsch des Fahrschülers
davon abgewichen, wird die aufgewendete
Fahrzeit zum Fahrstundensatz
berechnet. Hat der Fahrlehrer
den verspäteten Beginn einer Fahrstunde
zu vertreten oder unterbricht
er den praktischen Unterricht, so ist
die ausgefallene Ausbildungszeit
nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um
mehr als 15 Minuten, so braucht der
Fahrschüler nicht länger zu warten.
Hat der Fahrschüler den verspäteten
Beginn einer vereinbarten praktischen
Ausbildung zu vertreten, so geht die
ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen
Lasten. Verspätet er sich um
mehr als 15 Minuten, braucht der
Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die
vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann
als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom
Fahrschüler nicht wahrgenommene
Ausbildungszeit beträgt auch in diesem
Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts.
Dem Fahrschüler bleibt
der Nachweis vorbehalten, ein Schaden
sei nicht oder in wesentlich geringerer
Höhe entstanden.
8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht
auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss
von Alkohol oder anderen berauschenden
Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an
seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall
ebenfalls als Ausfallentschädigung
drei Viertel des Fahrstundenentgelts
zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt
der Nachweis vorbehalten, ein Schaden
sei nicht oder in wesentlich geringerer
Höhe entstanden.
9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen
Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge,
Lehrmodelle und des sonstigen
Anschauungsmaterials verpflichtet.
10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur
unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient
oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen
können Strafverfolgungen
und Schadenersatzpflicht zur
Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers
bei der
Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder
-prüfung die Verbindung zwischen
Fahrschüler und Fahrlehrer verloren,
so muss der Fahrschüler unverzüglich
(geeignete Stellen) anhalten, den
Motor abstellen und auf den Fahrlehrer
warten. Erforderlichenfalls hat er
die Fahrschule zu verständigen. BeimVerlassen des Fahrzeugs hat er dieses
ordnungsgemäß abzustellen und
gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
11. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung
erst abschließen, wenn sie überzeugt
ist, dass der Fahrschüler die nötigen
Kenntnisse und Fähigkeiten zum
Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt
(§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet
der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem
Ermessen über den Abschluss der
Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung
bedarf der Zustimmung des
Fahrschülers; sie ist für beide Teile
verbindlich. Erscheint der Fahrschüler
nicht zum Prüfungstermin, ist er zur
Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung
zur Prüfung und verauslagter
oder anfallender Gebühren verpflichtet.
12. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland oder
verlegt er nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland, oder
ist der gewöhnliche Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, so ist der Sitz der
Fahrschule der Gerichtsstand.