Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen vom 01. September 2008


Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. empfiehlt den ihr über ihre Mitgliedsorganisationen angeschlossenen
Fahrschulen unverbindlich, die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen


1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen
und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem
Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für
die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule
maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum
Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind.
Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der
Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen
für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen
der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden
Entgelte haben den durch
Aushang in der Fahrschule bekannt
gegebenen zu entsprechen.

3. Grundbetrag und Leistungen
a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung der theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen
Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag
vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte
des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages
nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde
von 45 Minuten Dauer werden
abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen
sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die
Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden
nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die
Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler
nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes
zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur
Prüfung und Leistungen

c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der
Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss
des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung
fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die
Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung
bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung
(Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule
nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4
Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um
mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung
nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen
des Fahrlehrers verstößt.
Schriftform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie
schriftlich erfolgt.

6. Entgelte beiVertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch
auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte
Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem
Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten
der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule
folgendes Entgelt zu: a) 1/5 des Grundbetrages,
wenn die Kündigung nach Vertragsschluss
mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der
theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für
die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten
erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung
eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für
die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten
erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung
von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss
der theoretischen Ausbildung erfolgt. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht
angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne
wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges
Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule
der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte
Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Nach Absprache auch von anderen Punkten (z.B. Kirmesplatz, Wohnung des Fahrschülers).
Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete
Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist
die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der
Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten
Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die
ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um
mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die
vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene
Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden
sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung
drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt
der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer
Höhe entstanden.

9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge,
Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient
oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen
und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen
Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich
(geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer
warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. BeimVerlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

11. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt
ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet
der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der
Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des
Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler
nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung
zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

12. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder
verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der
Fahrschule der Gerichtsstand.